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Die Mitwirkung des Notars an einer Veränderung des Gesellschafterbestandes einer GmbH spielt eine maßgebliche Rolle bei der Frage, ob der Geschäftsführer oder der Notar für die Unterzeichnung und Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste verantwortlich ist. Soweit der Notar eine GmbH-Geschäftsanteilsabtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG beurkundet, hat er an der Veränderung des Gesellschafterbestands mitgewirkt und ist demnach verpflichtet, die neue Gesellschafterliste zu unterzeichnen, beim Handelsregister einzureichen und mit seiner Bescheinigung zu versehen. Dieser Fall ist eindeutig und bereitet in der Praxis keine Schwierigkeiten. Problematisch ist hingegen die Situation dann, wenn der Notar nicht unmittelbar, sondern z. B. einen Verschmelzungsvertrag beurkundet, durch den sich mittelbar die Gesellschafterstellung bei einer Tochter-GmbH des übertragenden Rechtsträgers ändert. Zur Frage der Einreichungsverantwortlichkeit in einem solchen Fall liegt nunmehr die erste obergerichtliche Entscheidung vor, die kritisch von Dr. Berninger gewürdigt wird.



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